Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und -redakteure
S T A T U T E N
DER VEREINIGUNG DER
PARLAMENTSREDAKTEURINNEN UND -REDAKTEURE
(beschlossen bei der außerordentlichen Generalversammlung am 16. Februar 2023)
§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen “Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und -redakteure”. Er hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. Vereinszweck
Zweck der Vereinigung ist es,
- unabhängigen und unbeeinflussten professionellen Journalismus aus dem und über das Parlament zu fördern und dadurch die Pressefreiheit in Österreich zu stärken.
- ihre Mitglieder in deren Bestreben zu unterstützen, im Dienste der Allgemeinheit fair, ausgewogen, aber auch kritisch aus dem und über das Parlament zu berichten und in Kommentaren einen Beitrag zum demokratischen Diskurs zu leisten.
- ihren Mitgliedern die Berichterstattung aus dem und über das österreichische Parlament zu sichern. Insbesondere wird dies gewährleistet durch die selbstverwaltete Vergabe eines Anspruchs auf den Bezug einer Dauerzutrittskarte für das Parlament. Diese ermöglicht den Zutritt zu allen öffentlichen Bereichen des Parlaments.
- ihren Mitgliedern den Zugang zu weiter gehenden Informationen und Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung zu bieten.
- die Berichterstattung über parlamentsrelevante Themen zu vertiefen.
- die Interessen ihrer Mitglieder im Bereich der politischen Berichterstattung in Österreich und im Rahmen der europäischen Integration wahrzunehmen.
- auf die Wahrung des freien Zugangs zur Information zu achten.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die Erreichung des Vereinszweckes wird angestrebt durch
- Vorsorge für geeignete technische und räumliche Arbeitsmöglichkeiten für JournalistInnen im Parlament.
- Kontakt und Abstimmung mit den parlamentarischen Organen, insbesondere mit den PräsidentInnen des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates, mit den Klubs sowie mit der Parlamentsdirektion.
- Kontakt und Abstimmung mit anderen gesetzgebenden Körperschaften und politischen Institutionen in Österreich und anderen Ländern sowie der EU.
- Pressekonferenzen, Hintergrundgespräche und sonstige Veranstaltungen zu den Themen Journalismus, Pressefreiheit, Parlament, Demokratie und Medienpolitik.
- Kontakt und Zusammenarbeit mit anderen journalistischen Organisationen und weiteren Organisationen, insbesondere dann, wenn diese in den Bereichen Meinungs- und Pressefreiheit, freier Zugang zu Information und Menschenrechten tätig sind.
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4. Aufbringung der finanziellen Mittel
Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
§ 5. Mitgliedschaft
Der Vereinigung gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. Darüber hinaus kann auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
a) Ordentliche Mitglieder können hauptberuflich tätige JournalistInnen (Wort und Bild) sein, die für Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Agenturen, Hörfunk, Fernsehen und Online-Medien regelmäßig und unter Beachtung branchenüblicher Standards aus dem und über das Parlament für einen größeren Personenkreis berichten bzw. diese Tätigkeit als ChefredakteurIn oder RessortleiterIn anordnen. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, insbesondere die regelmäßige Berichterstattung aus dem Parlament, sind dem Vorstand auf Verlangen nachzuweisen.
b) Außerordentliche Mitglieder können Kameraleute, TontechnikerInnen sowie sonstige Personen sein, die mit ihrer Tätigkeit JournalistInnen unmittelbar unterstützen und die regelmäßig im Parlament zum Einsatz kommen.
c) Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Er ist zu begründen und von der Redaktion zu bestätigen.
d) Der Vorstand entscheidet, ob die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft vorliegen. Er kann dafür Tätigkeitsnachweise und andere relevante Informationen von der Bewerberin oder vom Bewerber verlangen. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Aufnahme ab, kann die Bewerberin oder der Bewerber dagegen Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung erheben; diese entscheidet endgültig.
e) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erklärung des freiwilligen Austritts, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
f)Für den Ausschluss müssen wichtige Gründe vorliegen, die das Verhältnis zwischen Mitglied und Verein nachhaltig belasten. Bevor die Generalversammlung die Entscheidung über einen Ausschluss trifft, ist das betroffene Mitglied anzuhören. Der Ausschluss ist zu begründen und kann vor dem Schiedsgericht bekämpft werden.
g) Die Streichung aus der Mitgliederliste nimmt der Vorstand vor, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind bzw. wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nach angemessener Frist nicht gezahlt wurde. Von der Streichung aus der Mitgliederliste ist die oder der Betroffene in Kenntnis zu setzen. Gegen die Streichung ist eine Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zulässig; sie entscheidet endgültig.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder der Vereinigung haben Anspruch auf eine Dauerzutrittskarte zum Parlament. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist diese binnen zwei Wochen an die Parlamentsdirektion bzw. das von ihr beauftragte Organ zurückzustellen.
b) Mitgliedern steht nach Maßgabe der Möglichkeiten ein Arbeitsplatz im Parlamentsgebäude und in den Logen für JournalistInnen in den Plenarsälen zu, wobei ordentliche Mitglieder Vorrang haben. Über die Vergabe entscheidet der Vorstand unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene Zuteilung an die einzelnen Medien.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und zur Tagesordnung zu sprechen. Das Stimm- und Antragsrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
d) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
e) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Hausordnung des Parlaments zu beachten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.
f) Alle Mitglieder sind verpflichtet, der Vereinigung Änderungen ihrer beruflichen Position bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nicht mehr für ein Medium im Sinne des § 5 a) tätig sind.
§ 7. Mitgliedsbeitrag
a) Der Mitgliedsbeitrag wird für eine Legislaturperiode des Nationalrates, im Normalfall fünf Jahre, eingehoben. Er ist sowohl von ordentlichen wie auch von außerordentlichen Mitgliedern zu entrichten. Er wird von der Generalversammlung festgesetzt. Derzeit beträgt der Mitgliedsbeitrag Euro 40.–. Sollte eine Legislaturperiode vorzeitig enden, wird der Mitgliedsbeitrag nicht erstattet, auch nicht anteilsmäßig. Auch bei einem vorzeitigen freiwilligen Austritt aus der Vereinigung gibt es keine Refundierung.
b) Über die Art der Einhebung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
c) Der Mitgliedsbeitrag ist sofort nach der Aufnahme in die Vereinigung zu entrichten.
d) Die Parlamentsdirektion gibt die Dauerzutrittskarten nur nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und Vorlage einer Zahlungsbestätigung aus. Das gilt sowohl für neue Mitglieder, als auch für jene, die sich einen neuen Ausweis für die nächste Legislaturperiode ausstellen lassen.
§ 8. Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11), die Kontrolle (§ 12) und das Schiedsgericht (§ 13).5t
§ 9. Die Generalversammlung
a) Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten am Sitz des Vereines abgehalten. Sie wird von der bzw. vom Vorsitzenden (StellvertreterIn) auf Grund eines Vorstandsbeschlusses spätestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt schriftlich einberufen (auch per E-Mail). Eine außerordentliche Generalversammlung ist von der bzw. vom Vorsitzenden (StellvertreterIn) binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand, die Kontrolle oder mindestens ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Eine Generalversammlung kann auch online durchgeführt werden. Der Einladung zu jeder Generalversammlung ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung beizulegen. Anträge zur Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor dem anberaumten Termin einzureichen (auch per E-Mail). Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
b) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
c) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die bzw. der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung einer ihrer/seiner StellvertreterInnen. Ist auch diese/r verhindert, führt den Vorsitz das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann unter der Angabe von Gründen verlangen, dass der Vorstand diesen Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen gibt.
d) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, jedem ordentlichen Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über Tagesordnung, Anträge und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der bzw. vom Vorsitzenden und von der bzw. vom SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung.
b) die Entgegennahme und die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Kassierin bzw. des Kassiers sowie der Berichte der Kontrolle und des Schiedsgerichtes.
c) die Wahl des Vorstandes und der Kontrolle, wobei die Wahl der bzw. des Vorsitzenden einerseits und der beiden StellvertreterInnen andererseits in geheimer, schriftlicher Abstimmung erfolgt (die Generalversammlung kann jedoch auch mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass die Wahl offen erfolgt). Über die übrigen Mitglieder des Vorstandes und über die Mitglieder der Kontrolle kann in offener Wahl abgestimmt werden. Als gewählt gilt jeweils, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Die Vorbereitung und Prüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch ein Wahlkomitee, das aus maximal vier Personen besteht und das von der Generalversammlung zu wählen ist. Wahlvorschläge können vom Wahlkomitee sowie von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Werden mehrere KandidatInnen für eine Funktion nominiert, so sind sie jedenfalls in einem eigenen Wahlgang zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der KandidatInnen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, sind Stichwahlen notwendig. In der Stichwahl stehen jene zwei KandidatInnen zur Wahl, die die meisten bzw. zweitmeisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben. Kann bei dieser Stichwahl keiner der KandidatInnen die absolute Mehrheit an gültigen Stimmen auf sich vereinigen, wird eine zweite Stichwahl notwendig. Kann auch bei der zweiten Stichwahl keiner der beiden KandidatInnen die absolute Mehrheit erreichen, gilt jene Kandidatin oder jener Kandidat als gewählt, der die relative Mehrheit erreicht. Bei Stimmengleichheit in der zweiten Stichwahl entscheidet das Los.
d) die Entlastung des Vorstands.
e) der Beschluss des Budgets.
f) die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrolle.
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
h) die Behandlung sonstiger auf die Tagesordnung gesetzter Fragen.
i) die Entscheidung über Berufungen von Bewerbern gegen die Ablehnung auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied der Vereinigung.
j) auf Antrag des Vorstandes die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um die Vereinigung oder ihre Ziele besonders verdient gemacht haben.
k) die Entscheidung über den Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie von Ehrenmitgliedern.
l) die Entscheidung über Berufungen gegen die Streichung von der Mitgliederliste.
m) die Änderung der Vereinsstatuten.
n) die freiwillige Auflösung der Vereinigung.
Beschlüsse gemäß lit. j), k), l), m) und n) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11. Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, den beiden StellvertreterInnen, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der bzw. dem StellvertreterIn, der Kassierin bzw. dem Kassier und der/dem StellvertreterIn sowie mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Läuft die Funktionsperiode ab, bevor ein neuer Vorstand von der Generalversammlung gewählt wird, kommt der bisherige Vorstand seinen Pflichten interimistisch bis zur Neuwahl weiterhin nach.
b) Die Kooptierung eines außerordentlichen Mitgliedes in den Vorstand ist möglich; es besitzt jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
c) Der Vorstand wird von der bzw. vom Vorsitzenden (StellvertreterIn) mindestens jedes dritte Monat einberufen; er ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.
d) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Ist nur ein Drittel der Mitglieder anwesend, so kann der Vorstand lediglich einstimmige Beschlüsse fassen. Entscheidungen über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern können auch als Umlaufbeschluss erfolgen.
e) Über die Sitzung des Vorstandes hat die/der SchriftführerIn (StellvertreterIn) ein Protokoll zu führen. Die Aufnahme von Mitgliedern im Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächstfolgenden Vorstandssitzung festzuhalten.
f) Am Beginn jeder Sitzung muss das Protokoll der vorangegangenen Sitzung des Vorstandes vorgelegt und genehmigt werden.
g ) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Beachtung der Vereinsstatuten und Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
1. Beschluss auf Einberufung der Generalversammlung,
2. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
3. Beschluss der Tagesordnung für die Generalversammlung,
4. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses,
5. Erstellung des Budgets, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
6. Erledigung aller Angelegenheiten der Vereinigung, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten sind,
7. Kontakt und Abstimmung mit gesetzgebenden Körperschaften in Österreich und den Parlamenten anderer Länder sowie der Kontakt und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.
h) Schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden und von der bzw. vom SchriftführerIn, in Geldangelegenheiten von der bzw. vom KassierIn zu zeichnen.
i) Die Vertretung der Vereinigung nach außen obliegt der/dem Vorsitzenden, die Koordination und Abstimmung mit dem Präsidium des Nationalrats der/dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertreter/innen.
§ 12. Kontrolle
Die Kontrolle besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung der Tätigkeit des Vorstandes, insbesondere auch dessen finanzielle Gebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand muss der Kontrolle die erforderlichen Unterlagen vorlegen und die entsprechenden Auskünfte erteilen. Die Mitglieder der Kontrolle dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben. Sie sind jedoch berechtigt, an der Vorstandssitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Funktionsperiode der Kontrolle beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Läuft die Funktionsperiode ab, bevor eine neue Kontrolle von der Generalversammlung gewählt wird, kommt die bisherige Kontrolle ihren Pflichten weiterhin interimistisch bis zur Neuwahl nach.
§ 13. Schiedsgericht
a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14. Im Falle der freiwilligen Auflösung der Vereinigung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens die Generalversammlung. Das Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck im Journalismusbereich zuzuführen.