Journalistinnen und Journalisten, die regelmäßig aus dem Parlament berichten, können der Vereinigung angehören. Aufnahmenanträge können an den Vorstand (info@parlamentsredakteure.at) gerichtet werden, wobei dieser nachvollziehbare Belege für die Tätigkeit im Parlament verlangen kann.
Der Antrag soll beinhalten:
– Name
– Redaktion
– Tätigkeit in der Redaktion
– Bestätigung der Chefredaktion
Vorlage Aufnahmeantrag herunterladen. (Online vorübergehend nicht möglich)
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 40 Euro (Dauer einer Legislaturperiode 5 Jahre), einzuzahlen bei der BAWAG PSK, lautend auf Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und –redakteure,
IBAN: AT30 2011 1849 4457 8500
Erste Bank (neue Kontoverbindung)
Zu den Mitgliedschaften heißt es im Vereinsstatut:
(Fassung vom 10.11.2022 – beschlossen auf der GV am 10.11.2022)
§ 5. Mitgliedschaft
Der Vereinigung gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. Darüber
hinaus kann auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.
a) Ordentliche Mitglieder können hauptberuflich tätige JournalistInnen (Wort und Bild)
sein, die für Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Agenturen, Hörfunk, Fernsehen und
Online-Medien regelmäßig und unter Beachtung branchenüblicher Standards aus
dem und über das Parlament für einen größeren Personenkreis berichten bzw. diese
Tätigkeit als ChefredakteurIn oder RessortleiterIn anordnen. Die Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft, insbesondere die regelmäßige Berichterstattung aus dem
Parlament, sind dem Vorstand auf Verlangen nachzuweisen.
b) Außerordentliche Mitglieder können Kameraleute, TontechnikerInnen sowie
sonstige Personen sein, die mit ihrer Tätigkeit JournalistInnen unmittelbar
unterstützen und die regelmäßig im Parlament zum Einsatz kommen.
c) Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Er ist zu begründen und von
der Redaktion zu bestätigen.
d) Der Vorstand entscheidet, ob die Voraussetzungen für die ordentliche oder
außerordentliche Mitgliedschaft vorliegen. Er kann dafür Tätigkeitsnachweise und
andere relevante Informationen von der Bewerberin oder vom Bewerber verlangen.
Lehnt der Vorstand den Antrag auf Aufnahme ab, kann die Bewerberin oder der
Bewerber dagegen Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung
erheben; diese entscheidet endgültig.
e) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erklärung des freiwilligen Austritts, Ausschluss
oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
f) Für den Ausschluss müssen wichtige Gründe vorliegen, die das Verhältnis
zwischen Mitglied und Verein nachhaltig belasten. Bevor die Generalversammlung
die Entscheidung über einen Ausschluss trifft, ist das betroffene Mitglied anzuhören.
Der Ausschluss ist zu begründen und kann vor dem Schiedsgericht bekämpft
werden.
g) Die Streichung aus der Mitgliederliste nimmt der Vorstand vor, wenn die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind bzw. wenn der
Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nach angemessener Frist
nicht gezahlt wurde. Von der Streichung aus der Mitgliederliste ist die oder der
Betroffene in Kenntnis zu setzen. Gegen die Streichung ist eine Berufung an die
nächste ordentliche Generalversammlung zulässig; sie entscheidet endgültig.
§ 7. Mitgliedsbeitrag
a) Der Mitgliedsbeitrag wird für eine Legislaturperiode des Nationalrates, im
Normalfall fünf Jahre, eingehoben. Er ist sowohl von ordentlichen wie auch von
außerordentlichen Mitgliedern zu entrichten. Er wird von der Generalversammlung
festgesetzt. Derzeit beträgt der Mitgliedsbeitrag Euro 40.–. Sollte eine
Legislaturperiode vorzeitig enden, wird der Mitgliedsbeitrag nicht erstattet, auch nicht
anteilsmäßig. Auch bei einem vorzeitigen freiwilligen Austritt aus der Vereinigung gibt
es keine Refundierung.
b) Über die Art der Einhebung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
c) Der Mitgliedsbeitrag ist sofort nach der Aufnahme in die Vereinigung zu entrichten.
d) Die Parlamentsdirektion gibt die Dauerzutrittskarten nur nach Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages und Vorlage einer Zahlungsbestätigung aus. Das gilt sowohl für
neue Mitglieder als auch für jene, die sich einen neuen Ausweis für die nächste
Legislaturperiode ausstellen lassen.